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Erläuterungen zu Regelungen Der AmbulanteN Palliativversorgung PDF

pages29 Pages
release year2017
file size1.13 MB
languageGerman

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ERLÄUTERUNGEN ZU REGELUNGEN DER UMSETZUNGSEMPFEHLUNG DER CHARTA ZUR AMBULANTEN PALLIATIVVERSORGUNG AMBULANTEN DGP & BAG-SAPV PALLIATIVVERSORGUNG Seite 1 von 29 Inhalt 1. Einleitung ......................................................................................................................................... 3 2. Informationen ................................................................................................................................. 4 3. Übersicht Palliativversorgung .......................................................................................................... 5 4. Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen - Palliativversorgung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ........................................................................................................... 6 5. Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV) ........................................................................ 7 5.1. Krankenbehandlung nach § 27 SGB V in Verbindung mit Palliativversorgung (3) .................. 7 5.2. Besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung (BQKPMV) § 87 Abs. 1b SGB V in Verbindung mit der Anlage 30 des BMÄ (4) ............................................................ 8 5.3. Häusliche Krankenpflege - Symptomkontrolle bei Palliativpatienten................................... 11 (nach § 37 SGB V i.V. mit HKP-RL Nr. 24 a) (13) ................................................................................ 11 5.4. Palliativ-pflegerische Beratung im Rahmen der ambulanten Hospizarbeit nach §39a SGBV (16) 12 6. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung ............................................................................... 13 6.1. Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach §§ 37b und 132d SGBV (10) (11) ... 14 7. „Bedarfsgerechte, abgestufte und sektorenübergreifende Versorgung“ ..................................... 18 7.1. Bedarfsgerechte Versorgung im Häuslichen Umfeld ............................................................ 18 7.2. Entlassungsmanagement (23) ............................................................................................... 24 7.3. Palliative Netzwerke4 ............................................................................................................. 24 7.4. Themen und Empfehlungen der Zusammenarbeit in einer abgestuften Palliativversorgung 26 Literaturverzeichnis ............................................................................................................................... 27 Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit werden in dieser Erläuterung personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, generell nur in der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen. Hinweis: Krankenbehandler war eine diskriminierende Begriffsbildung des NS-Regimes für jüdische Ärzte. Um Verwirrungen durch eine andere verwendete Begrifflichkeit zu vermeiden, werden die in den zitierten Gesetzestexten originale Begriffe verwendet. Seite 2 von 29 1. Einleitung „Schwerstkranke und sterbende Menschen benötigen ein breites und regional gut vernetztes Spektrum der Palliativversorgung, dass an ihre Bedürfnisse und Wünsche angepasst ist“ (1). Die meisten Menschen wünschen sich eine Versorgung in ihrem persönlichen Umfeld, dabei ist die Unterstützung und Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen oder in Einrichtungen der Eingliederungshilfe in diesem Zusammenhang als persönliches Zuhause der Betroffenen zu betrachten. Die allgemeine ambulante Palliativversorgung wurde 2015 im Rahmen des Hospiz- und Palliativgesetzes (1) neu definiert mit – gegenüber der Basisversorgung – zusätzlichen Anforderungen, die sich insbesondere auf die Vernetzung der verschiedenen Leistungserbringer und -angebote beziehen. Dabei wird durch die Definition in der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland (2) unter den Begriffen der allgemeinen Palliativversorgung, der palliativen Regelversorgung oder Basisversorgung, in der Regel die nicht spezialisierte Palliativversorgung in einem grundsätzlich zweistufigen System, verstanden. Dies wird auch mit der Weiterentwicklung im Rahmen des Hospiz- und Palliativgesetzes weiterhin aufgegriffen und daher von einer grundsätzlich zweistufigen Palliativversorgung ausgegangen, um die Weiterentwicklungen, deren Vernetzung und wachsende Palliativkompetenz auch als Teil der Regelversorgung/Basisversorgung zu etablieren. Ein enges Zusammenwirken von allgemeiner ambulanter Palliativversorgung (AAPV) und spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) – wo notwendig auch mit den weiteren Akteuren der Region, insbesondere mit den ambulanten Hospizdiensten zur ehrenamtlichen Begleitung Patienten und ihrer Nahestehenden – ist, wo dies möglich und gewünscht ist, Voraussetzung für eine gelingende Palliativversorgung und den Verbleib im häuslichen bzw. vertrauten Umfeld. Diese Erläuterungen zu Regelungen der ambulanten Palliativversorgung geben einen detaillierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Richtlinien der einzelnen Angebote ambulanter Palliativversorgung für gesetzlich Krankenversicherte. Gleichzeitig zeigt es das unter Experten aus allen Bundesländern abgestimmte Grundverständnis für Inhalte der aufgezeigten Leistungen1. Eine populationsgerechte und sektorenübergreifende Versorgung muss einheitlich verstanden werden und damit auch auf eine Verbesserung der Versorgung für Betroffene hinwirken. Wünschenswert wäre auch eine Berücksichtigung für privat kranken- und pflegeversicherte Menschen mit Bedarf an ambulanter Palliativversorgung. Zur sektorenübergreifenden Darstellung der Patientenversorgung werden Aspekte des Überleitungsmanagements mit einbezogen. 1 Auf der Grundlage von: (1), (2), SGB V, SGB XI Seite 3 von 29 2. Informationen Herausgeber Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und Bundesarbeitsgemeinschaft SAPV (BAG-SAPV) Kontakt, beteiligte Fachgesellschaften und Organisationen Deutsche Gesellschaft für Bundesarbeitsgemeinschaft Palliativmedizin e.V. (DGP) SAPV (BAG-SAPV) Postadresse Aachener Straße 5 Weihergase 15 10713 Berlin 65203 Wiesbaden Projektleitung: Michaela Hach (BAG-SAPV), Katja Goudinoudis (DGP), Andreas Müller (DGP) Projektbeteiligte: • Vorstandsmitglieder der DGP und BAG-SAPV, • Landesvertretungen der DGP und BAG-SAPV & Projektleitungen der Forschungsprojekte Innovationsfonds des G-BA, in alphabetischer Reihenfolge nach Bundesländern:  Baden-Württemberg: Dr. Dietmar Beck;  Bayern: Dr. Almut Föller, Gregor Sattelberger, Elisabeth Krull;  Berlin: Michael Nehls;  Brandenburg: Dr. Belinda Wirtz;  Bremen: Christof Ronge;  Hamburg: Dr. Maja Falckenberg, Dr. Claudia Wenzel;  Hessen: Katrin Martini, Dr. Ingmar Hornke;  Mecklenburg-Vorpommern: Barbara Arnweiler;  Niedersachsen: Dr. Ales Stanek, Corina Klein;  Nordrhein-Westfalen: Dr. Ulrich Grabenhorst, Dr. Astrid-Rike Bitschnau-Lueg; Dr. Ulrike Hofmeister  Rheinland-Pfalz: Sabine Tögel, Dr. Robert Gosenheimer;  Saarland: Dr. Heinrich Habig, Dr. Benjamin Gronwald;  Sachsen: Dr. Uwe Richter, Markus Seibt;  Sachsen-Anhalt: Dr. Elisabeth Wölbling, Sindy Hermann;  Schleswig-Holstein: Thomas Schell;  Thüringen: Prof. Dr. Winfried Meissner, Christian Döring;  Dr. Roman Rolke (Innovationsfonds-Projekt). ➢ Projekt im Rahmen der Umsetzung der Handlungsempfehlungen einer Nationalen Strategie - Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland und freundlicher Unterstützung durch die Koordinierungsstelle Hospiz- und Palliativversorgung Deutschland Franziska Kopitzsch und Susanne Nerlich. Seite 4 von 29 3. Übersicht Palliativversorgung Palliativversorgung -Zugang zur Versorgung zur Stärkung der häuslichen Versorgung- AAPV SAPV Zugang zur Versorgungsbedarf Besonderer Besonders aufwändiger Palliativversorgung (Basisversorgung) Versorgungsbedarf Versorgungsbedarf Ärztliche Behandlung Besonders qualifizierte und Spezialisierte Ambulante einschließlich Psychotherapie koordinierte Palliativversorgung (SAPV) als ärztliche und Palliativmedizinische psychotherapeutische Versorgung (BQKPMV) Krankenbehandlung, Behandlung Pflege und Versorgung sowie Zusätzlich: Haus- und ehrenamtliche Unterstützung fachärztliche Behandlung der nicht aufwändigen schwerstkranker und Behandlungsanteile sterbender Menschen im persönlichem Umfeld Häusliche Krankenpflege und Palliativpflege als Zusätzlich b. Bedarf Anteile Haushaltshilfe Komplexleistung (G-BA der nicht aufwändigen HKP-RL Nr. 24a) häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe Ehrenamtliche Hospizdienste- ehrenamtliche Zusätzlich b. Bedarf Palliative Beratung Hospizdienste- Ehrenamtliche Hospizdienste- Palliative Beratung Palliative Beratung Versorgung mit Arznei-, Versorgung mit Arznei-, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Verband-, Heil- und Verband-, Heil- und Hilfsmitteln Hilfsmitteln Hilfsmitteln Häusliche Pflege, Häusliche Pflege, Zusätzlich b. Bedarf Häusliche dazugehörend dazugehörend Pflege, dazugehörend Sterbebegleitung Sterbebegleitung Sterbebegleitung Stationäre Pflege Stationäre Pflege Zusätzlich b. Bedarf Stationäres Hospiz Stationäres Hospiz Leistungen zur medizinischen Leistungen zur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen Rehabilitation und ergänzende Leistungen ergänzende Leistungen Selektivverträge Seite 5 von 29 4. Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen - Palliativversorgung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Krankenbehandlung – SGBV AAPV SAPV GKV-Versicherte mit GKV-Versicherte mit Bedarf an besonders aufwändigem GKV-Versicherte mit besonderem Bedarf an Palliativversorgung Palliativversorgung Bedarf an (Basisversorgung) Palliativversorgung Gesetzliche - § 39b SGBV Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen Verankerung - § 27 SGB V (3) - § 87 Abs. 1b SGB V (4) - §37 SGBV (5) - §140a SGBV - §39a SGBV (7) - § 73b SGB V (8) - §37b (10) i.V.m. §132d Krankenbehandlung „Besonders - „Belange von Besondere palliativ-pflegerische - § 119b SGB V (9) SGBV (11) „Zur qualifizierte und Palliativpatientinnen Versorgung (6) Beratung durch „Spezialisierte Krankenbehandlung koordinierte palliativ- und -patienten im entsprechend Ambulante gehört auch die medizinische Rahmen der - § 140b (weggefallen, ausgebildete Palliativversorgung palliative Versorgung Versorgung (BQKPMV)“ häuslichen a. F.) Fachkräfte (SAPV)“ der Versicherten.“ Krankenpflege“ Leistungsregelung - EBM (12) - Bundesmantelvertrag - G-BA RL Häusliche - Besondere - Rahmenvereinbarung - § 73b SGB V: Verträge mit - G-BA RL SAPV (17) - HKP-RL (13) Anlage 30 - Palliativ- Krankenpflege- Nr. ambulante ärztliche nach § 39a Abs. 2 Gemeinschaften, die - SAPV Vertrag mit den - Krankenhaus- medizinische 24a (13) Versorgungsaufträge Satz 8 SGB V zu den mindestens die Hälfte der Krankenkassen, viele strukurgesetz (14) Versorgung (15) - Belange von - Einzelne Verträge mit Voraussetzungen der an der hausärztlichen angelehnt an die - Heil- und Palliativpatientinnen Leistungserbringern Förderung sowie zu Versorgung Empfehlungen des Hilfsmittelkatalog und -patienten im Inhalt, Qualität und teilnehmenden GKV Spitzenverbandes - ……. Rahmen der Umfang der Allgemeinärzte des nach § 132d Abs. 2 häuslichen ambulanten Bezirks der KV vertreten SGB V 1 nach § 132d Krankenpflege Hospizarbeit (16) - § 119b SGB V: Abs. 2 SGB V für die Kooperationsverträge mit spezialisierte geeigneten ambulante vertragsärztlichen Palliativversorgung Leistungserbringern (18) Pflege SGB XI – Sterbebegleitung - GKV-Versicherte mit GKV-Versicherte mit Bedarf an besonders aufwändigem GKV-Versicherte mit besonderem Bedarf an Palliativversorgung Palliativversorgung Bedarf an (Basisversorgung) Palliativversorgung Gesetzliche Verankerung SGB XI (19) SGB XI SGB XI Leistungsregelung - Geldleistung - Geldleistung - Geldleistung - Sachleistung: - Sachleistung: Häusliche Pflege, Teilstationäre Pflege, Stationäre Pflege, Stationäres Hospiz - Sachleistung: Häusliche Pflege, Häusliche Pflege, Teilstationäre Pflege, Teilstationäre Pflege, Stationäre Pflege, Stationäre Pflege, Stationäres Hospiz Stationäres Hospiz Hinweise: 1. keine abschließende Übersicht 2. In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt bestehen auch Selektivverträge, z.B. Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a bzw. § 140b (a. F.) SGB V Seite 6 von 29 5. Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV) Der Großteil der Patienten kann durch Versorgungs- und Begleitungsangebote der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung ausreichend versorgt werden. Nach einem palliativen Versorgungsansatz vorgehen oder palliative Grundversorgung leisten, können Leistungserbringer, die nicht in Palliativversorgung spezialisiert sind, auch als einzelne Berufsgruppe oder gar Person (z.B. ein Hausarzt in einer Einzelpraxis). Diese Leistungserbringer arbeiten nicht ausschließlich in der Palliativversorgung, behandeln und versorgen aber mehr oder weniger regelmäßig auch Menschen mit palliativen Versorgungsbedürfnissen. In nicht spezialisierten Versorgungsstrukturen ist multiprofessionelle Teamarbeit eher die Ausnahme als die Regel. Es sollte daher sichergestellt sein, dass nicht spezialisierte Angebote und Leistungserbringer kontinuierlich in einem angemessenen Austausch mit spezialisierten Anbietern stehen. In jedem Fall sollte eine Unterstützung durch ein interdisziplinäres Palliativteam in Form einer Kooperation und/oder Beratung erfolgen können. Am effektivsten wird Palliativversorgung von einem interdisziplinären Team von Behandlern durchgeführt, die sowohl über das Wissen als auch über die praktischen Erfahrungen in allen ihre Disziplin betreffenden Aspekten des Versorgungsprozesses verfügen (20). 5.1. Krankenbehandlung nach § 27 SGB V in Verbindung mit Palliativversorgung (3) • Zielgruppe: - Gesetzlich Krankenversicherte mit Anspruch auf Krankenbehandlung • Allgemeine - Leistungserbringung im Rahmen: Anforderung o ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, o häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe, o Krankenhausbehandlung, o Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittelversorgung, o medizinischer Rehabilitation und ergänzende Leistungen. • Qualifikations- - Berufliche Grundqualifikation der einzelnen beteiligten Berufsgruppen, anforderung keine besondere palliativmedizinische Qualifikation • Struktur- und - Entsprechend der jeweiligen Versorgungsstruktur, keine speziellen Prozessanforderung Kenntnisse erforderlich. - Wünschenswert: Kenntnisse aller palliativen Versorgungsmöglichkeiten. • Versorgungsauftrag - Allgemeine Krankenversorgung • Versorgungsziel / - Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten Ergebnis oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. - Wünschenswert: Sterbende begleiten • Besonderheiten - Keine Seite 7 von 29 5.2. Besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung (BQKPMV) § 87 Abs. 1b SGB V in Verbindung mit der Anlage 30 des BMÄ (4) • Zielgruppe Schwerstkranke und sterbende Versicherte, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Dies beinhaltet: - kurative Behandlungen der Grunderkrankungen sind nicht mehr indiziert oder vom Patienten nicht mehr erwünscht, - angemessene Versorgung in der Häuslichkeit bzw. in selbst gewählter Umgebung ist möglich, - stationäre Behandlung nach § 39 SGB V führt erwartungsgemäß nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten, - der Allgemeinzustand des Versicherten ist stark reduziert, er benötigt regelmäßig eine ärztliche Behandlung und im Regelfall die Versorgung in der Häuslichkeit, - eine Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ist nicht indiziert – mit Ausnahme der Beratungsleistung der SAPV – da das komplexe Symptomgeschehen gemäß § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nicht vorliegt, - es liegt ein besonderer Versorgungsaufwand vor, der eine entsprechend qualifizierte palliativmedizinische Betreuung nach dieser Vereinbarung durch mehrere Leistungserbringer erfordert • Allgemeine - Besonderes Engagement und besondere Qualifikation des an der Anforderung Vereinbarung zur Palliativversorgung nach § 87 Abs. 1b SGB V teilnehmenden Vertragsarztes - Bedarfsgerechte Strukturierung des Versorgungsprozesses - Koordination aller beteiligten Leistungserbringer durch den teilnehmenden Vertragsarzt  Aktive Kooperation des verantwortlichen Arztes mit weiteren an der Versorgung Beteiligten  Weitere Maßnahmen zur Steigerung der Versorgungsqualität • Qualifikations- Eine der folgenden Voraussetzungen jeweils aus den Feldern Theorie anforderung und Praxis: Praktische Erfahrungen:  Mindestens 2-wöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem SAPV-Team oder  Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der vergangenen drei Jahre Theoretische Kenntnisse:  40-stündige Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach dem (Muster- )Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer oder  Vertragsärzte, die bereits die strukturierte curriculare Fortbildung „Geriatrische Grundversorgung“ der Bundesärztekammer (60 Stunden) und die Fortbildung „Curriculum  Psychosomatische Grundversorgung (80 Stunden) absolviert haben, weisen die Teilnahme am Themenkomplex 2 „Behandlung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen Seite 8 von 29 (Symptomkontrolle - 20 Stunden)“ der Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach oder  Vertragsärzte, die bereits die Zusatzqualifikation „Spezielle Schmerztherapie“ (80 Stunden) absolviert haben, weisen die Teilnahme an den Themenkomplexen 3, 4, 5 und 6 der Kurs- Weiterbildung („Psychosoziale und spirituelle Aspekte“, „Ethische und rechtliche Fragestellungen“, „Kommunikation und Teamarbeit“ und „Selbstreflexion“ insgesamt 18 Stunden) nach. • Struktur- und Der teilnehmende Arzt übernimmt zur Versorgung des Patienten Prozessanforderung folgende Aufgaben: - Ersterhebung der individuellen palliativen Bedarfe des Patienten im Rahmen eines standardisierten palliativmedizinischen Assessments - Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen zur standardisierten Behandlungsplanung und erforderlichenfalls gemeinsame Abstimmung der Betreuungsschritte mit dem behandelnden Arzt, sofern es sich nicht um eigene Patienten handelt, - Koordination der palliativmedizinischen und –pflegerischen Versorgung durch Einbezug und Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern, - Erstellung eines schriftlichen und allen Beteiligten zugänglichen Therapieplans/ qualifizierten Schmerztherapieplanes sowie Notfallplans bei allen zu versorgenden Patienten in Zusammenarbeit mit beteiligten Ärzten, - Verordnung gemäß § 37 SGB V, sofern Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege erforderlich sind - Konsiliarische Beratung auf Wunsch von behandelnden Ärzten in allen Belangen der palliativmedizinischen Behandlung - Betreuung und Beratung des Patienten sowie dessen Angehöriger und Informationsbereitstellung zu spezifischen bundesweiten bzw. regionalen Hilfs- und Entlastungsangeboten (z.B. palliativ- spezialisierte Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen, SAPV Teams, Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung, Selbsthilfeangebote), - Übernahme der ärztlichen Beratung und Aufklärung zu Möglichkeiten der Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, sofern diese nicht vorliegen.  Feststellung des Patientenwillens gemäß § 1901 b BGB, sofern der Patient nicht einwilligungsfähig ist.  Konsiliarische Abstimmung mit einem Arzt mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin - Einstellen und/oder Beratung zur Schmerztherapie und/oder Symptomkontrolle - Sicherstellung der palliativ-medizinischen Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten, an Wochenenden und an Feiertagen, auch unter Einbeziehung von an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflegediensten und des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. - Sicherstellung, o dass die weiteren einbezogenen Leistungserbringer über die palliativmedizinische Versorgung des Patienten in Kenntnis gesetzt werden, Seite 9 von 29 o die Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sowie die erstellten Bedarfs- und Notfallpläne bei der Versorgung beachtet werden, o bei Bedarf eine Rücksprache der Pflegekräfte und/oder des ärztlichen Bereitschaftsdienstes mit dem teilnehmenden Arzt erfolgen kann, - Ärztliche Versorgung von Palliativpatienten, die in stationären Hospizen, Pflegeeinrichtungen oder in sonstigen beschützenden Einrichtungen untergebracht sind, - Teilnahme an Fallbesprechungen (auch an Fallbesprechungen in Pflegeeinrichtungen gemäß § 132g Abs. 2 SGB V) und telefonische Rückkopplung mit den Haus- und Fachärzten, - SAPV-Verordnung im Bedarfsfall - Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Verschreibung und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln. • Versorgungsauftrag - Jeweils der Erkrankung angemessene, fachübergreifende und umfassende palliative Behandlung und Betreuung sowie eine den medizinischen Erfordernissen und Möglichkeiten des Patienten angepasste, koordinierte Versorgungssteuerung. - Frühzeitiges Erkennen einer sehr aufwändigen und komplexen Versorgungssituation und des damit verbundenen Erfordernisses von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung • Versorgungsziel / - Ambulante Palliativversorgung soll durch eine besondere Ergebnis Qualifikation und verbesserte Koordination gestärkt werden, um Betroffenen ein Sterben zu Hause bzw. in selbst gewählter Umgebung bei bestmöglicher individueller Lebensqualität zu ermöglichen • Besonderheiten - Bei Kindern und Jugendlichen kann eine notwendige palliativ- medizinische Versorgung auch dann stattfinden, wenn die verbleibende Lebenserwartung nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann und wenn auch aus diesem Grunde eine weitere kurative Behandlung erfolgt. - Für die Behandlung ist im besonderen Maße die individuelle Situation des Palliativpatienten zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Willens bzw. des mutmaßlichen Willens des Palliativpatienten ist dabei unbedingt erforderlich. - Der Anspruch der Patienten auf eine SAPV im Sinne des § 37b SGB V wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Die Leistungen nach dieser Vereinbarung können nicht erbracht werden, wenn nach Kenntnis des teilnehmenden Arztes der behandelte Patient Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung – mit Ausnahme der Beratungsleistung – gemäß § 37b SGB V i.V.m. § 132d Abs. 1 SGB V erhält. Der Arzt ist verpflichtet, sich zu erkundigen, ob für den Patienten eine SAPV genehmigt wurde und stattfindet. - Bestehende regionale Verträge bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. - Im KV Bezirk Westfalen-Lippe: Teil des Selektivvertrages Seite 10 von 29

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